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Collected Papers of the Faculty of Law, University of Novi Sad

2019, vol. LIII, No. 3, pp. 1047–1064

Language of the paper: Serbian

Original scientific paper

udk: 347.441.23:[347.251:347.962(497.11)

doi: 10.5937/zrpfns53-23941

Authors:

 

Marko Knežević, Dozent

Universität Novi Sad

Juristische Fakultät

mknezevic@pf.uns.ac.rs

 

Radenka Cvetić, ordentliche Professorin

Universität Novi Sad

Juristische Fakultät

rcvetic@pf.uns.ac.rs

Abstract / Zusammenfassung:

Gerichtlicher Besitzschutz – sog. posessorischer Schutz, der in der besonderen Verfahrensart gewährleistet wird – ist befristet (Art. 77 Gesetz über Eigentumsrechtlichegrundrisse – EigentumsG). Die h.M. spricht dabei von die Fristen der sog. Besitzklagen, die ihrer Natur nach materiellrechtlich sind. Zudem aber behandelt sie der Gesetzgeber nach wie vor z.T. als prozessual, weil eine unrechtzeitige Klage zurückzuweisen ist. Ausgegangen von einer im Vergleich mit noch überwiegender heimlichen Lehre verschiedene Auffassung der subjektiven Rechten wird im Aufsatz die Rechtsnatur dieser Fristen aufgegriffen. Aus der Besitzstörung hervorgehen die possesorische Ansprüche als besondere Art der subjektiven Rechten, dagegen kein bloßes Klagerecht. Die Fristen aus Art. 77 EigentumsG sind nichts anders als die Zeit, in der ein Anspruch besteht. Daher sind sie präklusiv und materiellrechtlich.

Keywords / Schlüsselwörter:

gerichtlicher Besitzschutz; Klagefirst; subjektives Recht; Anspruch.