Collected Papers of the Faculty of Law in Novi Sad, University in Novi Sad
2021, vol. LV, No. 3, pp. 687–708
language of the paper: Serbian
Original scientific paper
udk: 347.956:[001.102:069.62
doi: 10.5937/zrpfns55-33730
Authori:
Ranko Keča
Universität Novi Sad
Juristische Fakultät
rkeca@pf.uns.ac.rs
Marko Knežević
Universität Novi Sad
Juristische Fakultät
mknezevic@pf.uns.ac.rs
Abstract:
Serbisches Mediengesetz von 2014, seinem Vorgänger folgend, sieht die Berufungseinseitigkeit im Gegendarstellungsstreit vor. Dabei ist die Revision in diesem Streit unstatthaft. Die Abhandlung greift diese erhebliche Ausnahme von allgemeiner Regel des Zivilprozesses im Sinne ihrer Verfassungsmäßigkeit auf. Es wird gezeigt, dass das Konzept der Berufungseinseitigkeit teilweise verfassungswidrig ist, und zwar als unzulässige Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach Verneinung der Möglichkeit einer verfassungskonformen teleologischen Reduktion wird eine von zwei möglichen gesetzgeberischen Lösungen vorgeschlagen – ersatzlose Streichung der Berufungseinseitigkeit.
Keywords:
Anspruch auf Gegendarstellung; Berufungsbeantwortung; Berufungseinseitigkeit; Anspruch auf rechtliches Gehör; Gleichheit der Parteien; Prozesswaffengleichheit; faires Verfahren.