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Collected Papers of the Faculty of Law, University of Novi Sad

2020, vol. LIV, No. 3, pp. 929–952

Language of the paper: Serbian

Original scientific paper

udk: 347.958:347.94(497.11)

doi: 10.5937/zrpfns54-29049

Authors:

 

Ranko Keča, ordentlicher Professor

Universität Novi Sad

Juristische Fakultät

rkeca@pf.uns.ac.rs

 

Marko Knežević, Dozent

Universität Novi Sad

Juristische Fakultät

mknezevic@pf.uns.ac.rs

Abstract: / Zusammenfassung:

Die Revision gegen Urteil im Zivilprozess wurde traditionell im serbischen Recht als ein Rechtsmittel verstanden, in dem unrichtige Tatsachenfestellung als Revisionsgrund unzulässig ist, dh revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung wurde ausgeschlossen. Stammfassung der ZPO aus 2011 erlaubte aber – in einem Fall – eine solche Überprüfung (Art. 407 Abs. 2 iVm Art. 403 Abs. 2 a.F. serbischer ZPO). Die in der ZPO Novelle aus 2014 vorgenommene gründliche Bearbeitung der Zulässigkeit der Revision hatte, zumindest auf der redaktionelle Ebene, den Anwendungsbereich der revisionsrechtliche Beweiswürdigungsüberprüfung bewirkt. Dabei ist noch nicht geklärt – weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre – inwieweit es reicht. Im Abhandlung wird zuerst Anwendungsbereich des Art. 407 Abs. 2 iVm Art. 403 Abs. 2 n.F. serbischer ZPO) aufgegriffen, um eine schleißende Bewertung des geltende Revisionsmodell zu ermöglichen. Die Ergebnisse zeigen zusätzliche Bedeutungsverluste des Revisionsgerichtes, die aber ohnehin spürbar sind, wenn man das geltende Revisionszulässigkeitsmodell in Betracht zieht.

Keywords: / Schlüsselwörter:

Revision gegen Urteil, Oberstes Kassationsgericht, Beweiswürdigung, unrichtige Tatsachenfestellung, Revisionsgrun.