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Collected Papers of the Faculty of Law, University of Novi Sad

2018, vol. LII, No. 4, pp. 1471–1502

Language of the paper: Serbian

Original Scientific Article

udk: 347.952:347.955(497.11)

doi: 10.5937/zrpfns52-20272

Authors:

 

Ranko Keča, ordentlicher Professor

Universität Novi Sad

Juristische Fakultät Novi Sad

r.keca@ pf.uns. ac. rs

 

Marko Knežević, Dozent

Universität Novi Sad

Juristische Fakultät Novi Sad

m.knezevic@ pf.uns. ac.rs

Abstract:

In der Arbeit wird Rechtsmittelsystem im Zwangsvollstreckungsverfahren behandelt, wobei auf ständige Wertungswechseln des Gesetzgebers hingewiesen wird. Auf der normativen Ebene das sind vor allem Unterschiede diesbezüglich der Berufungsstatthaftigkeit. In manchen Redaktionen sind sowohl die Berufung, als auch den Einspruch statthaft, in anderen nur Einspruch. Gemeinsames Merkmal aller Gesetze ist jedoch, dass es ein Revisionsverbot gibt, d. h. den Zugang zur obersten Instanz im Zwangsvollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist. Somit wird vereitelt, das Voraussetzungen zu schaffen, um im Zwangsvollstreckungsverfahren durch Entscheidungen des Obersten Kassationsgerichts, Vereinheitlichung der Rechtsanwendung bzw. der Rechtsprechung zu gewähren. Andere Mittel, weder Rechtssätze von Instanzgerichte außer Rechtsprechung, noch Entscheidungen des Verfassungsgerichts wegen Verfassungsbeschwerde sind dazu auf verschiedene Gründe nicht in der Lage. Bei der Formulierung des Revisionsverbots wurde außer Acht gelassen, dass die Revision schon ab ZPO aus 2004 eine ganz verschiedene Bedeutung im Vergleich mit früherem System erhalten hat. Die Schaffung der sog. besondere Revision (Model der Grundsatzrevision) bestätigt der Idee, dass sie ein Rechtsmittel ist, das nicht nur der Einzelgerechtigkeit dient, sondern vielmehr, den öffentlichen Interessen dienen sollte: sie ist nur dann zulässig, wenn Rechtsfragen von allgemeinen Interesse zu klären sind, Rechtsprechung zu vereinheitlichen, oder Rechtsfortbildung zu bewirken. Also, es geht um die Zulassungsgründe, die einfach auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ausgefüllt werden können. Deshalb gibt es Gründe, im Wege einer teleologisch orientierenden statt buchstäbliche Betrachtungsweise, die sog. besondere Revision auch im Zwangsvollstreckungsverfahren für statthaft zu betrachten.

Schlüsselwörter:

Zwangsvollstreckungsverfahren, Rechtsmittel, Einspruch und Berufung im Zwangsvollstreckungsverfahren, Revision, Annahmerevision, Rechtssätze außer Rechtsprechung, Verfassungsbeschwerde, Verfassungsgericht.