Collected Papers of the Faculty of Law, University of Novi Sad
2020, vol. LIV, No. 3, pp. 929–952
Language of the paper: Serbian
Original scientific paper
udk: 347.958:347.94(497.11)
doi: 10.5937/zrpfns54-29049
Authors:
Ranko Keča, ordentlicher Professor
Universität Novi Sad
Juristische Fakultät
rkeca@pf.uns.ac.rs
Marko Knežević, Dozent
Universität Novi Sad
Juristische Fakultät
mknezevic@pf.uns.ac.rs
Abstract: / Zusammenfassung:
Die Revision gegen Urteil im Zivilprozess wurde traditionell im serbischen Recht als ein Rechtsmittel verstanden, in dem unrichtige Tatsachenfestellung als Revisionsgrund unzulässig ist, dh revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung wurde ausgeschlossen. Stammfassung der ZPO aus 2011 erlaubte aber – in einem Fall – eine solche Überprüfung (Art. 407 Abs. 2 iVm Art. 403 Abs. 2 a.F. serbischer ZPO). Die in der ZPO Novelle aus 2014 vorgenommene gründliche Bearbeitung der Zulässigkeit der Revision hatte, zumindest auf der redaktionelle Ebene, den Anwendungsbereich der revisionsrechtliche Beweiswürdigungsüberprüfung bewirkt. Dabei ist noch nicht geklärt – weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre – inwieweit es reicht. Im Abhandlung wird zuerst Anwendungsbereich des Art. 407 Abs. 2 iVm Art. 403 Abs. 2 n.F. serbischer ZPO) aufgegriffen, um eine schleißende Bewertung des geltende Revisionsmodell zu ermöglichen. Die Ergebnisse zeigen zusätzliche Bedeutungsverluste des Revisionsgerichtes, die aber ohnehin spürbar sind, wenn man das geltende Revisionszulässigkeitsmodell in Betracht zieht.
Keywords: / Schlüsselwörter:
Revision gegen Urteil, Oberstes Kassationsgericht, Beweiswürdigung, unrichtige Tatsachenfestellung, Revisionsgrun.